Wuhan University International Law Review, Jun 15, 2017
Abstract: Article 30 is one of the most important substantial provision in the Rome Statute. Scho... more Abstract: Article 30 is one of the most important substantial provision in the Rome Statute. Scholars from the two main legal systems have disputed with each other on the issues of the conjunctive structure of "intent and knowledge" and the acceptance of dolus eventualis. This mental element clause should be interpreted from a historical aspect. In the charters of the military tribunals, the mental elements were mostly suggestive. The phrase "intent and knowledge" has already emerged in the judicial opinion from Nuremburg, although the intent here is specific rather than general, while the jurisprudence of superior responsibility has been developed in the judicial opinion from the Far East, which admitted the responsible forms under dolus directus. The international law texts enacted in the downturn of international criminal justice have provided historical sources for the later international criminal law, and this would be deemed as the successive characteristic of the international law texts. The statutes of the ad hoc tribunals succeeded many phrases from former international law texts. The term "intent and knowledge" has appeared again in the judicial opinion, the intent here has been oriented to the conduct element, and the knowledge to the circumstance element. In the meantime, the dolus eventualis has been adopted via the concepts willfulness and wantonness. The current phrasing of Article 30 was a result of avoiding the disputes between the two main legal systems, which causes the different opinions in interpreting the text. Conclusively, the "intent and knowledge" structure should be interpreted as "intent oriented to conduct" and "knowledge oriented to circumstance", and the concept dolus eventualis should be denied in the extent of Article 30, but affirmed in multiple other contexts. Key Words: Rome Statute; mental element; intent; knowledge
Zusammenfassung: Im Aufbau des Unterlassungsdelikts kann man sowohl ontologische als auch normati... more Zusammenfassung: Im Aufbau des Unterlassungsdelikts kann man sowohl ontologische als auch normative Besonderheiten finden, deshalb gilt die Abgrenzung von Tun und Unterlassen bei mehrdeutigen Verhalten und „Unterlassen durch Tun“ als ein großes Problem. Im deutschen Strafgesetzbuch wurde beim Unterlassungsdelikt einige spezielle Voraussetzungen und eine strafmildernde Rechtsfolge vom Gesetzgeber angeordnet, während in China die praktische Bedeutung der Abgrenzung darin besteht, ob eine Beschränkung der Strafbarkeit durch Garantenstellung notwendig ist. Aus diesem zweckrationalen Grund ist der den dauernden Energieeinsatz aufhörende Energieeinsatz als Nichteinsatz von Energie, also Unterlassung, zu verstehen, während die andere Energieeinsätze in bestimmten Richtungen zu Begehungen zählen. Dies gilt bei dem echt mehrdeutigen Verhalten und dem Abbruch der Rettung. Die Probleme Teilnahme durch die „umgekehrte Verhaltensform“, omissio libera in causa, und Konkurrenz von Tun und Unterlassen gehören anfangs nicht zum Thema Abgrenzung von Tun und Unterlassen, daher haben sie keine Einflüsse auf das obengenannte Kriterium. Schlüsselwörter: Tun; Unterlassen; mehrdeutiges Verhalten; Abbruch der Rettung; Zweckrationalität
Zur Kommunikation bei der Internet-Komplizenschaft
LYU Hanyue
Doktorand an der Juristischen Faku... more Zur Kommunikation bei der Internet-Komplizenschaft
LYU Hanyue Doktorand an der Juristischen Fakultät der Tsinghua Universität
Zusammenfassung: Das Internet hat die Feststellung der Kommunikation zwischen verschiedenen Beteiligten kompliziert. Ob und in wie großem Umfang die einseitige Beteiligung im ausländischen Strafrecht akzeptiert wird, ist vom Entscheiden des Gesetzgebers abhängig, das differenzierende Beteiligungssystem oder das Einheitstätersystem anzunehmen. Der chinesische Gesetzgeber hat ein selbstständiges System aufgestellt, und zwar das System von „kollektiver Verurteilung und individueller Verantwortung“. In diesem System gilt die Kommunikation zwischen jedem Beteiligten als eine unverzichtbare Komponente, deshalb lässt sich die heimliche Unterstützung nur als Fremdvorbereitung bestrafen. Die Kommunikation in der Internet Epoche verändert sich in Art und Intensität. Anhand der zwei theoretischen Mittel, nämlich Eventualvorsatz auf die Gemeinsamkeit und Kommunikation durch Zeichensprache, kann man die Kommunikation auf schwächerem Niveau setzen, und mithilfe der individuellen Betrachtung auf die Strafbarkeitsschwelle, wird die Strafbarkeitsumfang vernünftig begrenzt.
Eine Fallstudie über das deutsche Strafzumessungsrecht: im Vergleich zur chinesischen Reform der ... more Eine Fallstudie über das deutsche Strafzumessungsrecht: im Vergleich zur chinesischen Reform der standardisierten Strafzumessung
LYU Hanyue Masterstudent an der juristischen Fakultät der Peking Universität
Zusammenfassung: Ob dogmatisch oder rechtspraktisch ist das Vergeltungsmoment noch nicht von der deutschen Straftheorie völlig eliminiert worden, weil die Tatschuld und Spezialprävention im geltendem Recht als zwei grundlegende Säulen der Strafzumessung gelten. Betreffs der Strafzumessungsmethode gab es früher ein Meinungsstreit zwischen der Theorie der Punktstrafe und der Spielraumtheorie; später hat sich die Erstere mit der Stellenwerttheorie integriert. Jüngst wird die Lehre von der Tatproportionalität viel vertreten. Diese Termini können unter dem technischen Gesichtspunkt umdefiniert werden: Man kann das Verfahren, den Strafraum zu begrenzen, die Spielraummethode nennen; das, eine bestimmte Punktstrafe zu regulieren, die Methode der Punktstrafe heißen; und das, die vorgegebenen Leitlinien zu befolgen, wie in den USA, als die Methode der Tatproportionalität bezeichnen. In der deutschen Rechtspraxis wenden die Richter überwiegend die Spielraummethode an, aber die Begründungen sind manchmal nicht zwingend. Im Vergleich zum deutschen Recht nimmt der chinesische oberste Volksgerichtshof in der Strafzumessungsreform die Methode der Punktstrafe an. Ein offensichtlicher Nachteil liegt jedoch im bisherigen Reformplan, und zwar die Unklarheit vom jeweiligen Ziel der verschiedenen Strafzumessungsschritte.
Schlüsselwörter: Strafzumessungsrecht; standardisierte Strafzumessung; Spielraummethode; Methode der Punktstrafe; Methode der Tatproportionalität
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Papers by Hanyue Lyu
Key Words: Rome Statute; mental element; intent; knowledge
Schlüsselwörter: Tun; Unterlassen; mehrdeutiges Verhalten; Abbruch der Rettung; Zweckrationalität
LYU Hanyue
Doktorand an der Juristischen Fakultät der Tsinghua Universität
Zusammenfassung: Das Internet hat die Feststellung der Kommunikation zwischen verschiedenen Beteiligten kompliziert. Ob und in wie großem Umfang die einseitige Beteiligung im ausländischen Strafrecht akzeptiert wird, ist vom Entscheiden des Gesetzgebers abhängig, das differenzierende Beteiligungssystem oder das Einheitstätersystem anzunehmen. Der chinesische Gesetzgeber hat ein selbstständiges System aufgestellt, und zwar das System von „kollektiver Verurteilung und individueller Verantwortung“. In diesem System gilt die Kommunikation zwischen jedem Beteiligten als eine unverzichtbare Komponente, deshalb lässt sich die heimliche Unterstützung nur als Fremdvorbereitung bestrafen. Die Kommunikation in der Internet Epoche verändert sich in Art und Intensität. Anhand der zwei theoretischen Mittel, nämlich Eventualvorsatz auf die Gemeinsamkeit und Kommunikation durch Zeichensprache, kann man die Kommunikation auf schwächerem Niveau setzen, und mithilfe der individuellen Betrachtung auf die Strafbarkeitsschwelle, wird die Strafbarkeitsumfang vernünftig begrenzt.
Schlüsselwörter: Komplizenschaft; Kommunikation; einseitige Beteiligung; Fremdvorbereitung
LYU Hanyue
Masterstudent an der juristischen Fakultät der Peking Universität
Zusammenfassung: Ob dogmatisch oder rechtspraktisch ist das Vergeltungsmoment noch nicht von der deutschen Straftheorie völlig eliminiert worden, weil die Tatschuld und Spezialprävention im geltendem Recht als zwei grundlegende Säulen der Strafzumessung gelten. Betreffs der Strafzumessungsmethode gab es früher ein Meinungsstreit zwischen der Theorie der Punktstrafe und der Spielraumtheorie; später hat sich die Erstere mit der Stellenwerttheorie integriert. Jüngst wird die Lehre von der Tatproportionalität viel vertreten. Diese Termini können unter dem technischen Gesichtspunkt umdefiniert werden: Man kann das Verfahren, den Strafraum zu begrenzen, die Spielraummethode nennen; das, eine bestimmte Punktstrafe zu regulieren, die Methode der Punktstrafe heißen; und das, die vorgegebenen Leitlinien zu befolgen, wie in den USA, als die Methode der Tatproportionalität bezeichnen. In der deutschen Rechtspraxis wenden die Richter überwiegend die Spielraummethode an, aber die Begründungen sind manchmal nicht zwingend. Im Vergleich zum deutschen Recht nimmt der chinesische oberste Volksgerichtshof in der Strafzumessungsreform die Methode der Punktstrafe an. Ein offensichtlicher Nachteil liegt jedoch im bisherigen Reformplan, und zwar die Unklarheit vom jeweiligen Ziel der verschiedenen Strafzumessungsschritte.
Schlüsselwörter: Strafzumessungsrecht; standardisierte Strafzumessung; Spielraummethode; Methode der Punktstrafe; Methode der Tatproportionalität